 |
Achtung!
Unser Angebot richtet sich nur an Unternehmen, Kaufleute und
Freiberufler im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit.
1. Geltungsbereich
1.01 Cyclone Media Gmbh, nachfolgend Cyclone Media, mit Sitz in
Braunschweig führt Aufträge ausschließlich zu den nachfolgenden
Bedingungen aus. Diese AGB-Druck gelten auch für alle zukünftigen
Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Die AGB-Druck sind im Internet unter
www.cyclone-media.de jederzeit frei abrufbar. Der Kunde erkennt die
AGB-Druck der Cyclone Media an. Entgegenstehende Vertragsbedingungen
des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn
ihnen die Cyclone Media im Einzelfall nicht ausdrücklich
widerspricht.
1.02 Sollte der Kunde Leistungen bei einer dritten Partei über die
Cyclone Media bestellt oder als Zusatzleistung mitbestellt haben,
begründet dies getrennte Vertragsverhältnisse mit dem jeweiligen
Kooperationspartner der Cyclone Media. Solche Vertragsverhältnisse
unterliegen den in der Bestellung definierten Konditionen und den
wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
jeweiligen Partner. Derartige Verträge enden unabhängig vom
Vertragsverhältnis zwischen der Cyclone Media und dem Kunden.
1.03 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn die Cyclone Media sie schriftlich anerkennt.
2. Preise
2.01 Die in den Angeboten der Cyclone Media genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate
nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
2.02 Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde.
2.03 Alle Preise sind in Euro und enthalten keine Mehrwertsteuer.
Alle Preise gelten ab Lager Braunschweig. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.04 Alle Preise und Angebote sind freibleibend und bedürfen der
endgültigen Bestätigung der Cyclone Media.
2.05 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.06 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge,
Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
3. Zahlung
3.01 Zahlung für Druckaufträge erfolgt grundsätzlich per Vorkasse
ohne jeden Abzug.
3.02 Gegen Forderungen der Cyclone Media kann der Kunde nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
4. Beanstandungen/Gewährleistungen
4.01 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
4.02 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
4.03 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach
seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4.04 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
4.05 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.
B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
4.06 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Auftragswertes.
4.07 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies
gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht
lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme
für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein
dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie
anzufertigen.
4.08 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
4.09 Verzichtet der Kunde auf Anlieferung eines Proofs oder Vorlage
einer verbindlichen Farbvorgabe, ist Cyclone Media nicht
verantwortlich für eventuelle Farbabweichungen. Dieses gilt
insbesondere für die Auftragsvergabe durch digitale Daten.
5. Lieferung
5.01 Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben worden ist.
5.02 Die übliche Lieferzeit beträgt 14 Werktage nach Freizeichnung
der Vorlagen, bzw. Druckfreigabe seitens des Kunden. Liefertermine
sind jedoch nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen,
bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5.03 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361
BGB bleibt unberührt.
5.04 Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als
auch in dem eines Zulieferes wie z. B. Streik, Aussperrung sowie
alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung
des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht
mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben
beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des
Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.05 Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom
Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Haftungsbeschränkung und Schadensersatzansprüche
6.01 Die Cyclone Media haftet nur für Schäden, die von der Cyclone
Media, ihren gesetzlichen Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn,
es betrifft zugesicherte Eigenschaften. Die vorstehende
Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche
Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
6.02 Ein nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehender
Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf den Auftragswert
gezahlte Entgelt begrenzt.
7. Datenschutz
7.01 Cyclone Media weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass
personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung
gespeichert werden und gegebenenfalls an beteiligte
Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister der
Cyclone Media im notwendigen Umfang weitergeleitet werden. Ansonsten
werden personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt,
sofern der Kunde einwilligt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.01 Gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als
Vorbehaltsware Eigentum der Cyclone Media.
9. Handelsbrauch
9.01 Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern
kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
10. Archivierung
10.01 Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen.
11. Regelungen zu Inhalten; Verantwortlichkeit des Kunden
11.01 Der Kunde ist für alle von ihm, von Dritten oder von Cyclone
Media im Auftrag erstellten Inhalte selbst verantwortlich. Der Kunde
stellt Cyclone Media von jeglicher Haftung für den Inhalt der
Druckerzeugnisse gegenüber Dritten frei. Eine generelle Überwachung
oder Überprüfung dieser Inhalte durch Cyclone Media findet nicht
statt.
11.02 Der Kunde verpflichtet sich, die für den Rechtsverkehr
einschlägigen Vorschriften und Gesetze zu beachten, insbesondere
die gesetzlichen Vorschriften des Urhebergesetzes. Des weiteren hat
der Kunde zu gewährleisten, dass seine Inhalte nicht gegen
geltendes Recht verstoßen. Verstößt ein Kunde wesentlich oder
trotz Abmahnung gegen diese Bedingungen, ist die Cyclone Media
berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu
kündigen.
11.03 Sollte Cyclone Media aus den genannten beschriebenen Gründen
eine Auslieferung nicht vornehmen, ist der Kunde dennoch gegenüber
Cyclone Media leistungspflichtig. Der Kunde erklärt sich mit sämtlichen
Maßnahmen einverstanden, welche die Cyclone Media zu treffen hat,
um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen
nachzukommen. Der Kunde hält die Cyclone Media bezüglich
Forderungen Dritter, sämtlichen entstehenden Kosten und
nachteiligen Folgen frei.
12. Leistungsbeschreibung Design-Erstellung
12.01 Das Cyclone Media erstellt für den Kunden Print-Medien alle
Art. Die Cyclone Media erstellt hierfür ein Konzept, welches sich
an dem Erscheinungsbild und dem Gesamteindruck des Unternehmens
orientiert oder nach Kundenvorgaben erstellt wird und das dem Kunden
zur Zustimmung vorgelegt wird. Nach der Zustimmung des Kunden wird
auf der Grundlage des Konzeptes die Ausarbeitung vorgenommen.
12.02 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht
Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen. Cyclone Media behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
12.03 Der Kunde hat bei der Erstellung des Konzeptes insoweit
mitzuwirken, als dass er die notwendigen Informationen, Bilder,
Texte und Grafiken zu erbringen hat, sofern diese nach Vereinbarung
nicht von der Cyclone Media gestellt werden. Der Kunde hat der
Cyclone Media die Daten auf Diskette, CD-ROM oder per E-Mail in dem
von Cyclone Media gefordertem PC-Format zur Verfügung zu stellen.
12.04 Die Cyclone Media behält sich vor, Unterlagen und
Materialien, die vom Kunden nicht in der geforderten Weise
beigebracht werden und bearbeitet werden müssen, diesen Aufwand
gesondert zu berechnen.
12.05 Kommt es deshalb nicht zur Umsetzung bzw. zum Entwurf des
Konzeptes, weil der Kunde die notwendigen Vorlagen nicht rechtzeitig
oder vollständig beibringt, ist er trotzdem dazu verpflichtet, die
bisher erbrachten Leistungen das bereits angefallene Entgelt zu
zahlen.
12.06 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
13. Abnahme
13.01 Durch die Genehmigung des Konzeptes durch den Kunden erfolgt
die Abnahme.
13.02 Cyclone Media ist berechtigt, dem Kunden Bestandteile des
Konzeptes zur Teilabnahme vorzulegen.
14. Urheberrecht, Nutzung des Werkes
14.01 Für Designleistungen überträgt Cyclone Media dem
Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich
unbefristete, uneingeschränkten Nutzungsrecht. Für unentgeltliche
Designleistungen (Druckaufträge, bei denen das Layout nicht extra
berechnet wird) wird das einfache Nutzungsrecht für den jeweiligen
Einsatzzweck übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über.
14.02 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen
Unterlagen behält sich sie Cyclone Media die Eigentums- und
Urheberrechte vor.
14.03 Der Kunde darf das von der Cyclone Media gefertigte Werk nicht
unter einem anderen Namen veröffentlichen.
14.04 Dem Kunden ist es ohne Genehmigung der Cyclone Media nicht
gestattet am Aufbau, der Gestaltung o.ä. des Werkes Veränderungen
vorzunehmen oder diese bzw. Teile daraus zu veräußern, es sei den,
er hat in 14.01. das ausschließliche Nutzungsrecht erworben. |
 |
14.05 Dem Kunden ist es ohne Genehmigung der Cyclone
Media nicht gestattet, die von Cyclone Media entwickelten und
erstellten Inhalte und Layouts anderweitig zu verwenden. Diese
Verwendung bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung
seitens Cyclone Media, es sei den, er hat in 14.01. das ausschließliche
Nutzungsrecht erworben.
14.06 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen
kein Miturheberrecht.
14.07 Cyclone Media ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts,
die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist
dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Cyclone Media
dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Zustimmung von Cyclone Media geändert
werden, es sei den, er hat in 14.01. das ausschließliche
Nutzungsrecht erworben.
14.08 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der
Auftraggeber Cyclone Media 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege
unentgeltlich. Cyclone Media ist berechtigt, diese Muster zum Zweck
der Eigenwerbung zu verwenden.
15. Haftung für Design-Aufträge
15.01 Cyclone Media verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen,
Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Cyclone
Media haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender
Schadensersatz ist ausgeschlossen.
15.02 Cyclone Media verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet
Cyclone Media für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
15.03 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
15.04 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung seitens
Cyclone Medias
15.05 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen
nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Cyclone Media geltend zu
machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
16. Magnetschilder
Der Einsatz von Magnetschilder erfolgt grundsätzlich auf eigene
Gefahr. Schadensansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Für
den ordnungsgemäßen Gebrauch und zur Vermeidung von Schäden sind
folgende Hinweise zu beachten:
16.01. Die Auflagefläche und das Magnetschild müssen vor dem
Auflegen des Magnetschildes sauber, staubfrei und trocken sein.
16.02. Das vollflächig aufzulegende Magnetschild muss eben sein und
darf z. B. keine „Eselsohren“ aufweisen.
16.03. Abgenommene Magnetschilder müssen flach gelagert werden. Ein
Knicken, Zusammenrollen oder – falten vermindert die
Verwendbarkeit erheblich. Sollten Sie ein Magnetschild dennoch
einmal zusammenrollen, muss die beschriftete Fläche stets außen
liegen.
16.04. Magnetschilder nicht über Zierleisten oder scharfe Kanten
der Kfz-Karosserie auflegen.
16.05. Vor jedem Waschvorgang (manuell oder maschinell) muss das
Magnetschild abgenommen werden.
16.06. Zu starke Lackschichten oder Spachtelstellen an der Auflagefläche
des KFZ schränken die Verwendbarkeit u. U. erheblich ein.
16.07. Bei sommerlichen Außentemperaturen und ununterbrochenem,
mehrtägigem Anhaften der Magnetfolie auf der Fahrzeugkarosserie
kann es u. U. vorkommen, dass ein Verkleben mit dem Autolack
stattfindet. Zur Vermeidung derartiger Gefahren sind Magnetschilder
während der Nacht oder des Nichtgebrauches von der Kfz-Karosserie
zu entfernen. Tagsüber sollte das Magnetschild wenigstens einmal
abgenommen und wieder aufgesetzt werden.
16.08. Eine längere, ununterbrochene Verwendung von Magnetschildern
auf frisch angebrachten Lackoberflächen kann unter Umständen zu
geringfügigen Schattenbildungen führen.
16.09. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Magnetfolien bei
bestimmten Lacken (z. B. Metallic-Lacken) Verfärbungen verursachen
können! Eine regelmäßige Kontrolle wird empfohlen. Die Verwendung
von Magnetschildern auf überlackierten Flächen (Zweitlackierungen)
kann zu leichten Farbveränderungen führen und wird daher nicht
empfohlen.
16.10. Die Reinigung der Magnetschilder sollte nur mit Wasser
erfolgen. Keinesfalls darf die Reinigung mit lösungsmittelhaltigen
Flüssigkeiten erfolgen. Wir empfehlen das wöchentliche Einwachsen
der braunen Magnetseite der Magnetschilder mit einem säurefreien,
neutralen (PH 7) Wachs bzw. einer im Fachhandel erhältlichen
Wachsemulsion zur Pflege der Kfz-Karosserie.
16.11. Treten bei Magnetfolien durch besondere Umstände Wellen auf,
so empfehlen wir, die Folie an mind. 1 mm starken Blechwänden bei
ca. +30°C bis +40°C, 24-48 Stunden haften zu lassen.
16.12. Bei Fahrten mit hohen Geschwindigkeiten sollten aus
Sicherheitsgründen die Magnetschilder abgenommen werden.
17. Schilder/Kfz_Beschriftung mit
Folienbeschriftung
17.01. Schilder mit Folienbeschriftung, insbesondere vollflächig
bezogene Schilder, können kleine Lufteinschlüsse und
Erhebungen aufweisen. Diese sind material- und produktionstechnisch
bedingt und stellen keinen Mangel dar.
17.02. Bei Auslieferung vorhandene Lufteinschlüsse verschwinden zu
90% nach ca. 3-4 Wochen. Dieser Vorgang ist materialtechnisch
bedingt und stellt keinen Mangel dar.
18. Mängeln/Gewährleistung Druck/Werbetechnik
18.01. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
18.02 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach
Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten
Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn
dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen
nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen
sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in
dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des
Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in
schriftlicher Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers
ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den
Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte Waren werden
nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der
Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt
nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet. Die Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich
an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind
oder erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht wurden. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
18.03. In allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
- geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren
Auftrag,
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen
innerhalb eines Auftrages,
- geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen; insbesondere bei
Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendraht- oder Ringösenheftung
bis zu 4 mm vom Endformat, alle übrigen Broschüren und Bücher bis
zu 2 mm vom Endformat, Werbetechnik, 1-2% vom Endformat, alle
anderen Produkte bis zu 1mm vom Endformat),
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag
bei Magazinen,
- geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum
Druckmotiv.
Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen
sonstigen Vorlagen (wie z.B. Proofs und Ausdruckdaten, auch wenn sie
vom Auftragnehmer erstellt wurden) und dem Endprodukt.
18.04. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die
Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes
leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit
bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht
beanstandet werden.
18.05. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das
Material liefert.
18.06. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der
Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer
erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer von
jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang
nicht anerkannt.
18.07. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
18.08. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware
sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen,
Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen,
produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche
nicht aussortiert werden.
18.09. Bei Sachmängeln des/der gelieferten Gegenstandes/Gegenstände
ist der Auftragnehmer nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
18.10. Bei Mängeln an Produkten/Teilen anderer Hersteller, die der
Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für
Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber
abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer
bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen
und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche
gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder z. B.
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des
Rechtstreits ist die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
18.11. Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber
ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich
oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber,
die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung,
zu tragen.
18.12. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung
gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
18.13. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von
diesem sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder
Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert.
Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
18.14. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob
fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten (siehe § 18).
18.15. Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen.
18.16. Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur
dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
19. Sonstiges
19.01 Alle Angebote und Preise der Cyclone Media sind stets
unverbindlich und freibleibend, soweit diese nicht schriftlich als
verbindlich erklärt worden sind. Des weiteren stehen alle Texte,
Informationen, Preise usw. aus der Kundeninformation unter dem
Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern.
19.02 Die Cyclone Media ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen
mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu
beauftragen. Die Cyclone Media ist berechtigt, die mit der Durchführung
beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen, jederzeit ohne
gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für den Kunden
hierdurch keine Nachteile entstehen.
19.03 Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Daten dafür
Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl.
Computerviren sind. Entdeckt Cyclone Media auf einer ihr übermittelten
Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass
der Kunde hieraus
Ansprüche geltend machen kann. Cyclone Media behält sich zudem
vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch
solche durch den Kunden infiltrierten Computerviren der Cyclone
Media Schäden entstanden sind.
19.04 Der Cyclone Media steht es frei, zur Erbringung der Leistungen
im Zuge des technischen Fortschritts auch neuere bzw. andere
Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als
zunächst angeboten, insofern dem Kunden hieraus keine Nachteile
entstehen.
19.05 Ein Verkauf von einzelnen Geschäftsbereichen oder dem
gesamten Unternehmen der Cyclone Media oder ein
Gesellschafterwechsel begründen kein Sonderkündigungsrecht.
19.06 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen,
sofern in diesen AGB's nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für
den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
19.07 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Braunschweig.
19.08 Soweit rechtlich zulässig, ist der Gerichtsstand
Braunschweig. Es gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
19.09 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder
werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der
Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige
Vertragslücken.
|
 |