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AGB - Druck & Schilder

Achtung!
Unser Angebot richtet sich nur an Unternehmen, Kaufleute und Freiberufler im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit.

Achtung!
Unser Angebot richtet sich nur an Unternehmen, Kaufleute und Freiberufler im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit.

1. Geltungsbereich
1.01 Cyclone Media Gmbh, nachfolgend Cyclone Media, mit Sitz in Braunschweig führt Aufträge ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen aus. Diese AGB-Druck gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB-Druck sind im Internet unter www.cyclone-media.de jederzeit frei abrufbar. Der Kunde erkennt die AGB-Druck der Cyclone Media an. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen die Cyclone Media im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
1.02 Sollte der Kunde Leistungen bei einer dritten Partei über die Cyclone Media bestellt oder als Zusatzleistung mitbestellt haben, begründet dies getrennte Vertragsverhältnisse mit dem jeweiligen Kooperationspartner der Cyclone Media. Solche Vertragsverhältnisse unterliegen den in der Bestellung definierten Konditionen und den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Partner. Derartige Verträge enden unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen der Cyclone Media und dem Kunden.
1.03 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Cyclone Media sie schriftlich anerkennt.

2. Preise
2.01 Die in den Angeboten der Cyclone Media genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
2.02 Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.03 Alle Preise sind in Euro und enthalten keine Mehrwertsteuer. Alle Preise gelten ab Lager Braunschweig. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.04 Alle Preise und Angebote sind freibleibend und bedürfen der endgültigen Bestätigung der Cyclone Media.
2.05 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.06 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

3. Zahlung
3.01 Zahlung für Druckaufträge erfolgt grundsätzlich per Vorkasse ohne jeden Abzug.
3.02 Gegen Forderungen der Cyclone Media kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

4. Beanstandungen/Gewährleistungen
4.01 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
4.02 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
4.03 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4.04 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
4.05 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
4.06 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
4.07 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
4.08 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
4.09 Verzichtet der Kunde auf Anlieferung eines Proofs oder Vorlage einer verbindlichen Farbvorgabe, ist Cyclone Media nicht verantwortlich für eventuelle Farbabweichungen. Dieses gilt insbesondere für die Auftragsvergabe durch digitale Daten.

5. Lieferung 
5.01 Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
5.02 Die übliche Lieferzeit beträgt 14 Werktage nach Freizeichnung der Vorlagen, bzw. Druckfreigabe seitens des Kunden. Liefertermine sind jedoch nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5.03 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
5.04 Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferes wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.05 Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Haftungsbeschränkung und Schadensersatzansprüche
6.01 Die Cyclone Media haftet nur für Schäden, die von der Cyclone Media, ihren gesetzlichen Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn, es betrifft zugesicherte Eigenschaften. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.02 Ein nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehender Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf den Auftragswert gezahlte Entgelt begrenzt.

7. Datenschutz
7.01 Cyclone Media weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden und gegebenenfalls an beteiligte Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister der Cyclone Media im notwendigen Umfang weitergeleitet werden. Ansonsten werden personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Kunde einwilligt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

8. Eigentumsvorbehalt
8.01 Gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum der Cyclone Media.

9. Handelsbrauch
9.01 Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

10. Archivierung
10.01 Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. 

11. Regelungen zu Inhalten; Verantwortlichkeit des Kunden
11.01 Der Kunde ist für alle von ihm, von Dritten oder von Cyclone Media im Auftrag erstellten Inhalte selbst verantwortlich. Der Kunde stellt Cyclone Media von jeglicher Haftung für den Inhalt der Druckerzeugnisse gegenüber Dritten frei. Eine generelle Überwachung oder Überprüfung dieser Inhalte durch Cyclone Media findet nicht statt.
11.02 Der Kunde verpflichtet sich, die für den Rechtsverkehr einschlägigen Vorschriften und Gesetze zu beachten, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften des Urhebergesetzes. Des weiteren hat der Kunde zu gewährleisten, dass seine Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Verstößt ein Kunde wesentlich oder trotz Abmahnung gegen diese Bedingungen, ist die Cyclone Media berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
11.03 Sollte Cyclone Media aus den genannten beschriebenen Gründen eine Auslieferung nicht vornehmen, ist der Kunde dennoch gegenüber Cyclone Media leistungspflichtig. Der Kunde erklärt sich mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, welche die Cyclone Media zu treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen nachzukommen. Der Kunde hält die Cyclone Media bezüglich Forderungen Dritter, sämtlichen entstehenden Kosten und nachteiligen Folgen frei.

12. Leistungsbeschreibung Design-Erstellung
12.01 Das Cyclone Media erstellt für den Kunden Print-Medien alle Art. Die Cyclone Media erstellt hierfür ein Konzept, welches sich an dem Erscheinungsbild und dem Gesamteindruck des Unternehmens orientiert oder nach Kundenvorgaben erstellt wird und das dem Kunden zur Zustimmung vorgelegt wird. Nach der Zustimmung des Kunden wird auf der Grundlage des Konzeptes die Ausarbeitung vorgenommen.
12.02 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Cyclone Media behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
12.03 Der Kunde hat bei der Erstellung des Konzeptes insoweit mitzuwirken, als dass er die notwendigen Informationen, Bilder, Texte und Grafiken zu erbringen hat, sofern diese nach Vereinbarung nicht von der Cyclone Media gestellt werden. Der Kunde hat der Cyclone Media die Daten auf Diskette, CD-ROM oder per E-Mail in dem von Cyclone Media gefordertem PC-Format zur Verfügung zu stellen.
12.04 Die Cyclone Media behält sich vor, Unterlagen und Materialien, die vom Kunden nicht in der geforderten Weise beigebracht werden und bearbeitet werden müssen, diesen Aufwand gesondert zu berechnen.
12.05 Kommt es deshalb nicht zur Umsetzung bzw. zum Entwurf des Konzeptes, weil der Kunde die notwendigen Vorlagen nicht rechtzeitig oder vollständig beibringt, ist er trotzdem dazu verpflichtet, die bisher erbrachten Leistungen das bereits angefallene Entgelt zu zahlen. 
12.06 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

13. Abnahme
13.01 Durch die Genehmigung des Konzeptes durch den Kunden erfolgt die Abnahme.
13.02 Cyclone Media ist berechtigt, dem Kunden Bestandteile des Konzeptes zur Teilabnahme vorzulegen.

14. Urheberrecht, Nutzung des Werkes
14.01 Für Designleistungen überträgt Cyclone Media dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbefristete, uneingeschränkten Nutzungsrecht. Für unentgeltliche Designleistungen (Druckaufträge, bei denen das Layout nicht extra berechnet wird) wird das einfache Nutzungsrecht für den jeweiligen Einsatzzweck übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 
14.02 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich sie Cyclone Media die Eigentums- und Urheberrechte vor.
14.03 Der Kunde darf das von der Cyclone Media gefertigte Werk nicht unter einem anderen Namen veröffentlichen.
14.04 Dem Kunden ist es ohne Genehmigung der Cyclone Media nicht gestattet am Aufbau, der Gestaltung o.ä. des Werkes Veränderungen vorzunehmen oder diese bzw. Teile daraus zu veräußern, es sei den, er hat in 14.01. das ausschließliche Nutzungsrecht erworben.

14.05 Dem Kunden ist es ohne Genehmigung der Cyclone Media nicht gestattet, die von Cyclone Media entwickelten und erstellten Inhalte und Layouts anderweitig zu verwenden. Diese Verwendung bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung seitens Cyclone Media, es sei den, er hat in 14.01. das ausschließliche Nutzungsrecht erworben.
14.06 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
14.07 Cyclone Media ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Cyclone Media dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Cyclone Media geändert werden, es sei den, er hat in 14.01. das ausschließliche Nutzungsrecht erworben.
14.08 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Cyclone Media 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Cyclone Media ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

15. Haftung für Design-Aufträge
15.01 Cyclone Media verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Cyclone Media haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
15.02 Cyclone Media verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet Cyclone Media für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
15.03 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
15.04 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung seitens Cyclone Medias
15.05 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Cyclone Media geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

16. Magnetschilder
Der Einsatz von Magnetschilder erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Schadensansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Für den ordnungsgemäßen Gebrauch und zur Vermeidung von Schäden sind folgende Hinweise zu beachten:
16.01. Die Auflagefläche und das Magnetschild müssen vor dem Auflegen des Magnetschildes sauber, staubfrei und trocken sein.
16.02. Das vollflächig aufzulegende Magnetschild muss eben sein und darf z. B. keine „Eselsohren“ aufweisen.
16.03. Abgenommene Magnetschilder müssen flach gelagert werden. Ein Knicken, Zusammenrollen oder – falten vermindert die Verwendbarkeit erheblich. Sollten Sie ein Magnetschild dennoch einmal zusammenrollen, muss die beschriftete Fläche stets außen liegen.
16.04. Magnetschilder nicht über Zierleisten oder scharfe Kanten der Kfz-Karosserie auflegen.
16.05. Vor jedem Waschvorgang (manuell oder maschinell) muss das Magnetschild abgenommen werden.
16.06. Zu starke Lackschichten oder Spachtelstellen an der Auflagefläche des KFZ schränken die Verwendbarkeit u. U. erheblich ein.
16.07. Bei sommerlichen Außentemperaturen und ununterbrochenem, mehrtägigem Anhaften der Magnetfolie auf der Fahrzeugkarosserie kann es u. U. vorkommen, dass ein Verkleben mit dem Autolack stattfindet. Zur Vermeidung derartiger Gefahren sind Magnetschilder während der Nacht oder des Nichtgebrauches von der Kfz-Karosserie zu entfernen. Tagsüber sollte das Magnetschild wenigstens einmal abgenommen und wieder aufgesetzt werden.
16.08. Eine längere, ununterbrochene Verwendung von Magnetschildern auf frisch angebrachten Lackoberflächen kann unter Umständen zu geringfügigen Schattenbildungen führen.
16.09. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Magnetfolien bei bestimmten Lacken (z. B. Metallic-Lacken) Verfärbungen verursachen können! Eine regelmäßige Kontrolle wird empfohlen. Die Verwendung von Magnetschildern auf überlackierten Flächen (Zweitlackierungen) kann zu leichten Farbveränderungen führen und wird daher nicht empfohlen.
16.10. Die Reinigung der Magnetschilder sollte nur mit Wasser erfolgen. Keinesfalls darf die Reinigung mit lösungsmittelhaltigen Flüssigkeiten erfolgen. Wir empfehlen das wöchentliche Einwachsen der braunen Magnetseite der Magnetschilder mit einem säurefreien, neutralen (PH 7) Wachs bzw. einer im Fachhandel erhältlichen Wachsemulsion zur Pflege der Kfz-Karosserie.
16.11. Treten bei Magnetfolien durch besondere Umstände Wellen auf, so empfehlen wir, die Folie an mind. 1 mm starken Blechwänden bei ca. +30°C bis +40°C, 24-48 Stunden haften zu lassen.
16.12. Bei Fahrten mit hohen Geschwindigkeiten sollten aus Sicherheitsgründen die Magnetschilder abgenommen werden.

17. Schilder/Kfz_Beschriftung mit Folienbeschriftung
17.01. Schilder mit Folienbeschriftung, insbesondere vollflächig bezogene Schilder, können kleine Lufteinschlüsse und  Erhebungen aufweisen. Diese sind material- und produktionstechnisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.
17.02. Bei Auslieferung vorhandene Lufteinschlüsse verschwinden zu 90% nach ca. 3-4 Wochen. Dieser Vorgang ist materialtechnisch bedingt und stellt keinen Mangel dar.

18. Mängeln/Gewährleistung Druck/Werbetechnik
18.01. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
18.02 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte Waren werden nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
18.03. In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
- geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
- geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen; insbesondere bei Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendraht- oder Ringösenheftung bis zu 4 mm vom Endformat, alle übrigen Broschüren und Bücher bis zu 2 mm vom Endformat, Werbetechnik, 1-2% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 1mm vom Endformat),
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen,
- geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum Druckmotiv. 
Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie z.B. Proofs und Ausdruckdaten, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden) und dem Endprodukt.
18.04. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
18.05. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.
18.06. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht anerkannt.
18.07. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
18.08. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.
18.09. Bei Sachmängeln des/der gelieferten Gegenstandes/Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
18.10. Bei Mängeln an Produkten/Teilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder z. B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtstreits ist die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
18.11. Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung, zu tragen.
18.12. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
18.13. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
18.14. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten (siehe § 18).
18.15. Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
18.16. Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

19. Sonstiges
19.01 Alle Angebote und Preise der Cyclone Media sind stets unverbindlich und freibleibend, soweit diese nicht schriftlich als verbindlich erklärt worden sind. Des weiteren stehen alle Texte, Informationen, Preise usw. aus der Kundeninformation unter dem Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern. 
19.02 Die Cyclone Media ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen. Die Cyclone Media ist berechtigt, die mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen, jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für den Kunden hierdurch keine Nachteile entstehen.
19.03 Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Daten dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt Cyclone Media auf einer ihr übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus
Ansprüche geltend machen kann. Cyclone Media behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierten Computerviren der Cyclone Media Schäden entstanden sind.
19.04 Der Cyclone Media steht es frei, zur Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, insofern dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
19.05 Ein Verkauf von einzelnen Geschäftsbereichen oder dem gesamten Unternehmen der Cyclone Media oder ein Gesellschafterwechsel begründen kein Sonderkündigungsrecht.
19.06 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB's nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
19.07 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Braunschweig.
19.08 Soweit rechtlich zulässig, ist der Gerichtsstand Braunschweig. Es gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.09 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

 

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Cyclone Media GmbH · Steinbrink 24 · 38122 Braunschweig
Telefon 0531/12 93 95-0 · Fax 0531/12 93 95-39 · E-Mail: info@cyclone-media.de
Bürozeiten: Mo. - Do. 9-12 Uhr & 14-18 Uhr · Fr. 9-13 Uhr · Warenabholung: Mo.-Fr. 7-19 Uhr · Sa.8-14 Uhr
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